Skip to main navigation Skip to main content Skip to page footer

Zuschüsse

Zuschuss normale Brille:

Hier gibt es einen Kostenersatz von 20 % des Anschaffungspreises, jedoch max. 90 € durch den Dienstgeber. Erforderlich: Normales Ansuchen mit Kaufbeleg für eine Arbeitsbrille. Ansuchen an: Frau Silke Warchold, Bildungsdirektion, Mozartpl. 8, Hofgebäude, 5010 Salzburg. E-Mail: silke.warchold@bildung.sbg.gv.at

Zuschuss Bildschirmbrille:

Gemäß § 12 Bildschirmarbeitsplatzverordnung gelten folgende Richtlinien für Bildschirmbrillen:

  • die Brille ist speziell auf die Arbeitsdistanz zum Bildschirm, auf die physiologischen Gegebenheiten und pathologischen Befunde des Lehrers/der Lehrerin exakt abgestimmt
  • die Gläser sind entspiegelt, aber nicht getönt und
  • die Bildschirmbrille kann als normale Sehhilfe nicht verwendet werden
  • Allfällige Sonderwünsche betreffend Glasqualität oder Fassung werden nicht berücksichtigt.

Der Dienstgeber muss nur jene Kosten tragen, die ausschließlich durch den notwendigen Augenschutz bei Bildschirmarbeit entstehen und die von der GKK oder BVA nicht getragen werden (z B Kosten für Spezialgläser, die aus Gründen des Bedienstetenschutzes erforderlich sind).

  1. Verordnungsschein vom Arzt / Arztbestätigung für Bedarf einer Bildschirmbrille
  2. Bestätigung, dass der Lehrer/die Lehrerin
    - Durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder
    - Durchschnittlich mehr als drei Stunden der Arbeitszeit pro Tag am Computer mit Bildschirmarbeit beschäftig sind
  3. Kostenvoranschlag
  4. Ansuchen per Mail mit Verordnung & Rechnung Email: bedienstetenschutz@bildung-sbg.gv.at. Es werden 120 € brutto einmalig in 3 Jahren angewiesen und genehmigt.

Bei Unklarheiten, kann der Lehrer/die Lehrerin zum Sehtest zum AMD Salzburg geschickt werden. Erst wenn dieser die Notwendigkeit einer reinen Bildschirmbrille bestätigt, wird der Bezuschussung stattgegeben. Weitere Informationen/Kontakt unter: https://www.bildung-sbg.gv.at/service/lehrer-innengesundheit-land/
 

Fahrtkostenzuschuss
GehG § 20b

Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss haben all jene, die das sogenannte Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. C, d oder e EStG) beantragt haben. Dieses wird mit dem Ausdruck der persönlichen Pendlerrechnerabfrage beantragt (Formular L34 EDV des BMF: https://pendlerrechner.bmf.gv.at) welcher beim Dienstgeber abzugeben ist. Die Ansprüche auf Pendlerpauschale, Pendlereuro und Fahrtkostenzuschuss bestehen nebeneinander.
 

Kinderzuschuss
GehG § 4, VBG § 16

Nach der Geburt ist ein Ansuchen (mit Formular und Bestätigung des Wohnsitzfinanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe) um Zuerkennung an den Dienstgeber zu stellen. Der Kinderzuschuss wird für jedes Kind nur einmal ausbezahlt auch wenn beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit auf eine einmalige Geldaushilfe für die Geburt eines Kindes. Während der Karenz erhalten Berufsschullehrer*innen das Kinderbetreuungsgeld von der Krankenkasse. Dies sind keine Bezüge vom Dienstgeber und daher besteht hier kein Anspruch auf Kinderzuschuss. Ist der zweite Elternteil ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt, empfiehlt es sich, dass dieser den Kinderzuschuss beansprucht (bei Wechsel des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes ummelden). Berechtigung: eheliche, uneheliche, legitimierte Kinder, Wahlkinder und sonstige Kinder, wenn sie im Haushalt des Berufsschullehrers/der Berufsschullehrerin angehören und für sie Familienbeihilfe bezogen wird. Wird der Kinderzuschuss eingestellt, kann der Dienstgeber den Kinderzuschuss nach Vorlage des neuen Familienbeihilfebescheides wieder gewähren (z.B. Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn das Kind weiter in Ausbildung ist). Auf rückwirkende Auszahlung besteht kein Rechtsanspruch! Änderungen hinsichtlich der Anspruchsberechtigung sind dem Dienstgeber binnen einem Monat zu melden. Das Formular „Geburt eines Kindes“ findest du hier: https://www.bildung-sbg.gv.at/service/formulare/landeslehrpersonen-bps.html
 

Bezugsvorschuss – Geldaushilfe
GehG § 23, VBG § 25 und PG § 29

Für Berufsschullehrer/Berufsschullehrerinnen gibt es die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Bezugsvorschusses oder einer Geldaushilfe in Notfällen wie z.B. Sehbehelfe (siehe Zuschüsse)
Die Formulare „Bezugsvorschuss Eigenheim“ und „Bezugsvorschuss Einrichtung“ findest du hier: https://www.bildung-sbg.gv.at/service/formulare/landeslehrpersonen-bps.html