Die Aufgaben einer Personalvertretung gemäß § 2 Personalvertretungsgesetz
Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
Die Personalvertretung hat sich bei Ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z. B. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Weitere Aufgaben
Ernennungen
Lehrgangsangelegenheiten
Belohnungen
Beratung bei Pensionierungen
Beratungen und Hilfestellungen bei Dienstrechtsfragen
Neulehrerangelegenheiten
Dienstgebergespräche zur Zukunftsgestaltung der nächsten Periode
Fortbildungsveranstaltungen
Versetzungen und Dienstzuteilungen
Verlängerung des Dienstverhältnisses
Disziplinarverfahren
Mitwirkung in den Leistungsfeststellungskommissionen
Gewährung von Vorschüssen und Geldaushilfen
Gesundheitliche Interessen
Kulturelle Interessen (Organisation von Konzert- und Theaterabos)